Anwendungserlass zu Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Umsetzung der Erbschaftsteuerreform sind Mitte Januar 2009 drei Bund-Länder-Arbeits-gruppen eingerichtet worden. Anfang April soll ein gleichlautender Ländererlass heraus-gegeben werden, der zu Anwendungsproblemen mit dem neuen Recht Stellung nimmt.
Bereits vorab ist ein Erlass zur Anwendung des Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes erschienen. Art. 3 ermöglicht es bei dem Erwerb von Todes wegen, für den die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 entstanden ist, auf Antrag das neue Erbschaftsteuerrecht anzuwenden. Die persönlichen Freibeträge richten sich aber nach altem Recht.
In dem Erlass wird klargestellt, dass, sofern der Erwerber das neue Recht wählt, damit alle durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Regelungen Anwendung finden (Aus-nahme: Es gelten die alten Freibeträge). Darüber hinaus regelt der Erlass, nach welchen Vor-schriften im Falle der rückwirkenden Anwendung des neuen Rechts der Kapitalwert von Nutzungen und Leistungen zu berechnen ist. Er stellt zudem klar, dass kein einheitlicher Antrag für alle am Erwerb Beteiligten erforderlich ist. Ferner sind bei Antragstellung die bereits nach altem Bewertungsrecht festgestellten Besteuerungsgrundlagen zu ändern, wenn sie nicht mit dem seit dem 1. Januar 2009 geltenden Bewertungsrecht übereinstimmen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Erlass, der demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.