Steuererklärungsfristen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium der Finanzen hat am 4. Januar 2010 die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich der Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009 veröffentlicht (s. Anlage). Die Steuererklärungen müssen danach grundsätzlich bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden. Werden sie durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember 2010. In begründeten Einzelfällen ist eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2011 möglich

Nach dem Schreiben bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.


Anlage