Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug


Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG ist bei bestimmten Kapitalerträgen kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn diese Erträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt. Teilweise sollen jedoch Steuerberater, die für ihre Mandanten eine entsprechende Erklärung abgeben möchten, von den Banken keine entsprechenden Formulare erhalten. Es besteht der Eindruck, dass die oben genannte Regelung derzeit noch nicht überall umgesetzt wird.

Die Bundessteuerberaterkammer hat diese Problematik den Vertretern der Bankenverbände vorgetragen, die dies auch im Zentralen Kreditausschuss erörtert haben. Nach ihrer Antwort an die Bundessteuerberaterkammer sollte es sich dabei um Einzelfälle handeln. Die Kreditinstitute haben sich in der Regel mit eigenen Formularen ausgestattet, die regelmäßig auch elektronisch vorgehalten werden und bei Bedarf ausgedruckt werden. Das vom BMF an die Bankenverbände versendete Muster für die Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug fügen wir bei.


Anlage