Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
1. Erstes Elterngeld-Änderungsgesetz
2. Sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Lohnsteuerklassenwechsel
Wir möchten Sie darüber informieren, dass am 13. November 2008 der Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (s. BT-Drs. 16/9415 vom 3. Juni 2008 = Anlage 1) verabschiedet hat.
1. Erstes Elterngeld-Änderungsgesetz
Die wesentlichen Neuerungen für Steuerberater sind hierbei:
- Elternzeit für Großeltern
§ 15 Abs. 1a BEEG-E sieht vor, dass künftig auch Arbeitnehmer und Arbeiternehmerinnen einen Anspruch auf Elternteilzeit haben, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch jedoch nur für Zeiten besteht, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
Elterngeld erhalten Großeltern im Gegensatz zu Eltern jedoch nicht. Im Übrigen gelten für Großeltern die gleichen Regelungen wie für Eltern, insbesondere das Antragsrecht binnen der 7-Wochen-Frist (vgl. § 16 Abs. 1 BEEG).
- Einführung einer Mindestbezugszeit für Elterngeld
Das Gesetz sieht weiter vor, dass Elterngeld künftig für mindestens zwei Monate und für höchstens – unverändert – zwölf Monate für einen Elternteil bezogen werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG-E).
- Weitere Neuerungen
Auf Antrag ist auch eine einmalige Änderung des Bezugszeitraums für Elterngeld ohne Angabe von Gründen möglich. Bisher war dies nur in Härtefällen möglich (§ 7 Abs. 2 und 3 BEEG). Bei der Ermittlung der Höhe des Elterngelds werden künftig Wehr- und Zivildienstzeiten aus dem 12-monatigen Bemessungszeitraum herausgenommen und durch frühere Zeiträume ersetzt (vgl. § 2 Abs. 7 BEEG-E).
2. Sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Lohnsteuerklassenwechsel
Vor dem Bundessozialgericht ist derzeit die Rechtsfrage anhängig, ob ein Lohnsteuerklassenwechsel vor der Geburt des Kindes, welcher nur mit dem Ziel erfolgt ist, durch ein höheres Nettoentgelt den Anspruch auf Elterngeld zu steigern, zulässig ist (vgl. Az.: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R). Dem vorausgegangen waren zwei bisher unveröffentlichte Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juli 2008 (Az.: S 10 EG 13/08 sowie S 10 EG 9/08).
Das SG Augsburg vertritt die Auffassung, dass ein Wechsel der Lohnsteuerklasse zulässig ist und begründet dies unter anderem damit, dass anders als bei § 133 Abs. 3 SGB III der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, einen Lohnsteuerklassenwechsel für nicht zulässig zu halten (s. SG Augsburg vom 8. Juli 2008, S 10 EG 15/08 – Anlage 2).
Wann mit einer Entscheidung des BSG zu rechnen ist, steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Anlage 1
Anlage 2