Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 zur Entfernungspauschale und dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. 2009 I, S. 774) sind rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer steuerlich abziehbar. Ferner können die Entfernungspauschale übersteigende Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten wieder steuerlich berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher mit anliegendem Schreiben vom 23. April 2009 (IV A 3 - S 0338/07/10010-02) darauf hingewiesen, dass die im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2008 (BStBl. 2008 I, S. 1010) getroffene Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung und zur vorläufigen Feststellung von Einkünften hinsichtlich der Anwendung der Regelung zur Entfernungspauschale mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Darüber hinaus erläutert das BMF die verfahrensrechtliche Vorgehensweise für die Fälle, in denen rückwirkend höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Unfallkosten geltend gemacht werden sollen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage