Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009, IV A 3 - S 0623/09/10001, weist das Bundesministerium der Finanzen auf Folgendes hin (s. Anlage):

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren

  • gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009
  • gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
  • gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007

begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben,

  • wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt od
  • wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind.

Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 € zu berücksichtigen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage