Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer

Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Erbschaftsteuerreformgesetz, welches am 5. Dezember 2008 den Bundesrat passiert hat, ist am 24. Dezember 2008 vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ist damit zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Daraufhin sind mit Schreiben vom 2. Januar 2009 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März 2008 (BStBl. I S. 465) zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.

Die aufgrund der Erlasse vom 10. März 2008 bzw. vorangegangener Erlasse durchgeführten vorläufigen Steuerfestsetzungen sollen nur dann für endgültig erklärt werden müssen, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu än-dern ist (§ 165 Abs. 2 S. 4 AO). In diesen Fällen soll in den Steuerbescheid folgende Erläuterung aufzunehmen sein:

„Die Steuerfestsetzung ist gem. § 165 Abs. 2 S. 2 AO endgültig, da der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl.I S. 3018) der durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 – angeordneten Neuregelungsverpflichtung nachgekommen ist.“

Das Schreiben vom 2. Januar 2009 ist in der Anlage 1 beigefügt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 7. Januar 2009 den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt gegeben (§ 203 Abs. 2 BewG). Dieser ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Demnach hat die Deutsche Bundesbank auf den 2. Januar 2009 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,61 Pro-zent errechnet.

Das Schreiben des BMF vom 7. Januar 2009 ist ebenfalls beigefügt (Anlage 2).