Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem zum 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bedürfen Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG nach § 8 ZAG der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG sind Zahlungsinstitute auch solche Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen. In einem in Heft 22/2010 der DStR erschienenen Aufsatz wird die Ansicht vertreten, dass auch Steuerberater, die im Rahmen der Lohnabrechnung die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Mandanten vornehmen, Zahlungsdienste erbringen und unter die Erlaubnispflicht nach dem ZAG fallen können.
Diesseits bestehen an der Richtigkeit dieser Auffassung erhebliche Zweifel. Da der Aufsatz unter den Berufsangehörigen zudem für erhebliche Unruhe gesorgt hat, hat die Bundessteuerberaterkammer die BaFin angeschrieben und um Stellungnahme gebeten (siehe Anlage). Sobald eine Antwort der BaFin vorliegt, werden wir Sie umgehend darüber informieren.
Anlage