Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung
Die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachfachwirt wird von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt. Dabei richtet sich die Durchführung der Prüfung nach der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer. Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Nach einer erfolgreich
abgelegten Prüfung zum Steuerfachangestellten: Mindestens dreijährige
hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden
oder wirtschaftsprüfenden Berufes
- Nach erfolgreichem
Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellter,
Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann, Bankkaufmann):
Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem
Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre
bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden
Berufes
- Wer keine gleichwertige
Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre hauptberufliche
praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens,
davon mindestens fünf Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden
oder wirtschaftsprüfenden Berufes
Weitere
Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung
zum Steuerfachwirt erteilen die Steuerberaterkammern.