Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung
Die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachfachwirt wird von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt. Dabei richtet sich die Durchführung der Prüfung nach der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer. Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum Steuerfachangestellten: Mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
- Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann, Bankkaufmann): Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
- Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
Weitere Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt erteilen die Steuerberaterkammern.